31. August 2009
Wieder einmal hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 Ss 293/08) eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Immer wieder steht man vor der Situation, dass Polizeibeamte (Schutzpolizei und Kriminalpolizei) eigenmächtige Entscheidungen treffen. Sei es eine eigenmächtige Hausdurchsuchung (Gefahr im Verzug) oder aber eine gewaltsame Blutentnahme. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr - hoffentlich endgültig - einen Riegel vorgeschoben. Ein derart schwerwiegender Eingriff darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. Es handelt sich dabei um den so genannten Richtervorbehalt. In den meisten Bundesländern ist es nämlich so, dass nach Feierabend ein Richter für die Polizeibeamten nicht mehr zu erreichen ist. Und getreu dem Motto: Da wo keiner ist, kann ich auch keinen fragen, handeln dann die Staatsbediensteten nach eigenem Gutdünken. Dem ist jetzt Gott sei dank ein Riegel vorgeschoben worden. Das Oberlandesgericht Hamm fordert nachdrücklich, dass Richter für die Polizeibeamten 24 Stunden erreichbar sind. Dem tritt der Landesverband des deutschen Richterbundes entgegen und reklamiert, dass derzeit bereits ca. 500 Richter fehlen würden. Es kann jedoch nicht sein, dass nur weil ein paar Richterstellen nicht besetzt werden, den Bürgern ein grundgesetzlich geschütztes Rechtsgut in dreister Manier aberkannt wird. Eine mutige und richtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
31. August 2009
Der Deutsche Anwaltsverein forderte in Berlin, dass Tempokontrollen per Videowagen sofort einzustellen sind, weil sie rechtlich unzulässig seien. Laut Beschluss der Bundesverfassungsgerichtes (Az: BvR 941/08) seien Kontrollen dieser Art schon in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt worden. Grundlage des Urteils waren Probleme, die sich aus dem Datenschutzgesetz ergeben. Dort verstößt es gegen das Selbstbestimmungsrecht eines jeden, wenn er "mitgefilmt" wird, während die Polizei eine Videoaufnahme von einem vermeintlichen Raser macht.
29. August 2009
Die Zeitschrift Computerbild hat in einer Initiative mit den Verbraucherzentralen ein Schutzprogramm entwickelt, dass vor dubiosen Seiten warnt.
Immer wieder fallen ahnungslose Verbraucher auf sog. „kostenlose" Rezepte, Gedichte im Internet herein und melden sich mit ihren Privatdaten an. Oft steht nur im Kleingedruckten, dass sie ein Abonnement für 10 Euro pro Monat mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen haben. Das Programm wird ständig aktualisiert und warnt vor den dubiosen Adressen.
Die Software ist wirklich gratis erhältlich unter: http://sicherheitscenter.computerbild.de
28. August 2009
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass zur Berechnung der Basis für die Berechnung des Elterngeldes zum Beispiel auch regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen hinzu zu rechnen sind. (Az. L 12 EG7/08) Auch Überstunden gehören nach den Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zum regelmäßigen Arbeitslohn. Nicht hingegen jedoch Weihnachtsgeld oder einmalige Abfindungen.
27. August 2009
Eltern können für ihre Kinder, wenn sie gesetzlich versichert sind, jetzt Geld von der Krankenkasse für gezahlte Praxisgebühren und Zuzahlungen zu Arzneimitteln zurückfordern. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil ( Az. B 1 KR 17/08 R). Abhängig vom Jahreshaushaltseinkommen können pro Kind und Jahr bis zu 43,20 Euro zurückgefordert werden. Beantragen Sie bei der Krankenkasse eine erneute Überprüfung.
26. August 2009
Vor einiger Zeit hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Klage eines leitenden Ingenieurs auf einem Mehrzweckschiff zu entscheiden. Das Schiff befindet sich durchgehend im Einsatz. D. h. es ist 7 Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag unterwegs. Nach einem Einsatztag verbleibt es auf See und geht dort vor Anker. Häfen werden nur selten angefahren. An Bord wird in Wochenwechselschicht gearbeitet. Die Schichtlänge dauert 7 Tage. Eine Tagesschicht dauert durchschnittlich 12 Stunden. Nach einer Arbeitswoche an Bord schließt sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an.
Mitunter kommt es vor, dass nach Abschluss einer Woche an Bord bis zum Eintreffen im Hafen oder aber bis zum Abholen eines Transportschiffes mehrere Stunden oder gar 1 oder 2 Tage vergehen, die nicht zur regulären Arbeitszeit gehören. Vorliegend hatte ein leitender Ingenieur auf diesem Mehrzweckschiff nunmehr geklagt um für diese Zeit Vergütung gezahlt zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das nur dann vergütet werden muss, wenn die Anwesenheit angeordnet war. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit folgt nicht auf den Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben. Die Klage dieses leitenden Ingenieurs war übrigens auch in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum AZ 6 AZR 141/08).
26. August 2009
Das Landessozialgericht Hessen hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kläger (einem 44 jährigen Mann) von seinem Anwalt ein Widerspruchsbescheid zugeschickt wurde. Der Anwalt hatte in dem Schreiben seinen Mandanten darauf hingewiesen, binnen einer Monatsfrist Klage zu erheben. Der Mandant meldete sich jedoch erst sehr viel später bei seinem Anwalt, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Zwischenzeitlich war die Frist abgelaufen. Der Anwalt beantragte für seinen Mandanten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er begründete dies damit, dass der Kläger die Anwaltspost nicht erhalten habe, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht hatte, mit der Bitte, sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten. Dies sei in den vergangenen Jahren auch kein Problem gewesen. Nur in wenigen Fällen sei seine Post offensichtlich einem falschen Postfach zugeordnet worden. Aus diesem Grund treffe ihm - also dem Kläger - kein Verschulden und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei zu gewähren. Das sah das Landessozialgericht Hessen natürlich anders. Der Kläger sei selbst schuld, dass er die Frist nicht habe einhalten können. Er habe im Laufe des Verfahren eingeräumt, dass weder am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name noch an der Klingel oder dem Briefkasten angebracht sei. Auf dem Briefkasten sei lediglich der beschriebene Vermerk angebracht. Das sei nach Ansicht der Richter jedoch nicht ausreichend. Ein Postzusteller sei nämlich nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag habe sich der Kläger nämlich nicht leisten wollen. Aus diesem Grunde verblieb es bei der Fristversäumnis (Hessisches LSG AZ: L 6 So 78/07).
26. August 2009
Wenn Sie eine Kündigung Ihres gemieteten Hauses oder Ihrer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs vom Vermieter erhalten, dann ist, selbst wenn nur der Schwager des Vermieters einziehen will, die Kündigung rechtens. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 247/08). Es muss aber, wie es im Urteil heißt: „ein besonders inniger Kontakt des Vermieters zum Schwager" bestehen.
25. August 2009
Wenn Sie Ihren Beruf in der gemieteten Privatwohnung ausüben wollen, dann müssen Sie ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR165/08). Eine Tätigkeit als Textredakteur oder Übersetzer kann der Vermieter jedoch nicht verbieten. Nur, wenn Sie maßgeblich nach Außen in Erscheinung treten oder Mitarbeiter beschäftigen, kann Ihnen der Vermieter die Ausübung Ihres Gewerbes untersagen
24. August 2009
Das Amtsgericht München hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine achttägige Ostkreuzfahrt ging, die unter anderem einen 17stündigen Aufenthalt in Stockholm vorgesehen hat. Dieses Versprechen konnte die Schifffahrtslinie nicht halten, da kurz nach Reiseantritt die Schafffahrtsgesellschaft mitteilte, dass der Stadthafen in Stockholm nicht angefahren werden könne, weil die Anreise aus Sankt Petersburg sich verzögert hätte und man so die Schären in der Nacht nicht mehr durchfahren dürfe. Als Ersatz wurde von der Schifffahrtsgesellschaft dann ein Bustransfer nach Stockholm von einem Ort ca. 60 km entfernt angeboten.
Das Amtsgericht München erkannte darin einen Mangel, der die Kläger berechtige, den Reisepreis um 25% zu mindern.
Das schloss das Amtsgericht München daraus, dass das Anlaufen des Hafens Stockholm versprochen und damit geschuldet wurde. Da die Schifffahrtsgesellschaft das nicht hat einhalten können, sei die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen. Eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% sei deswegen angemessen.
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