5. Juni 2009
Nach einem Beschluss des Bundestages (Pressemitteilung des BMJ v. 28. 5. 2009) kann die Strafe künftig gemildert oder ganz von einer Strafe abgesehen werden, wenn ein Straftäter zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beiträgt. "Wir [habe] eine allgemeine Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig vom Delikt des Kronzeugen angewandt werden kann, wenn er wichtige Informationen zu schweren und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten preisgibt. Zusätzlich enthält die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um eine unangemessene Begünstigung des Kronzeugen und einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden. Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur demjenigen eine Strafmilderung zu gewähren, der wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt“, sagt Bundesjustizministerin Zypries.
4. Juni 2009
Das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer das Verschulden eines bevollmächtigen Vertreters der Gewerkschaft im Rahmen einer nicht fristgerechten Kündigungsschutzklage zurechnen lassen muss. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 I KSchG wurde abgelehnt (Urteil vom 28. 5. 2009; Az.: 2 AZR 548/08)
3. Juni 2009
Der Bayrische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 28. 5. 2009; Az.: Vf 4 VII/07) sieht in der Erhebung allgemeiner Studiengebühren von bis zu 500,00 € pro Semester weder das Rechtsstaatsprinzip, noch (Art. 3 I 1 BayVerf), noch Art. 128 I u. II BayVerf, wonach jeder Bewohner Bayerns Anspruch darauf hat, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten, noch das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BayVerf), durch das auch der Zugang zur Ausbildungsstätte gewährleistet wird, oder den Gleichheitssatz des Art. 118 I BayVerf ist verletzt.
1. Juni 2009
Durch eine Reform des Vorsorgungsausgleichs soll dieser vereinfacht und gerechter gestaltet werden. Die verschiedenen Regelungen sollen in einem Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst werden. Neu soll die sog. systeminterne Teilung der Anwartschaften sei. Hierdurch werden die entstandenen Versorgungsansprüche in demjenigen System geteilt, in welchem sie entstanden sind (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche oder private Altersvorsorge), so dass künftig eigene Rentenanrechte erworben werden können.
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