13. Mai 2009
Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann der Ehegatte, dessen bestehender Name nicht zum Ehename bestimmt wird, seinen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Dies gilt gemäß Satz 2 und 3 dieser Regelung nicht, wenn der Ehename oder der Begleitname aus mehreren Namen besteht. An einen Mehrfachnamen, welcher zum Ehenamen bestimmt wird, darf kein Name mehr angefügt werden. Besteht der Begleitname aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen angefügt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Beschränkung auf „Doppelehenamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03).
12. Mai 2009
§ 12 SGB II bestimmt, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen auch Lebensversicherungen, welche sodann ggf. verwertet werden müssen.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R) kann die Verwertung bei Personen, welche langjährig selbständig tätig waren und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II darstellen. Zu prüfen ist in diesen Fällen, ob beim Antragsteller durch die Verwertung der Versicherung eine Versorgungslücke entsteht.
11. Mai 2009
BAföG-Leistungen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Von diesen Leistungen sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.03.2009 (Az.: B 14 AS 63/07 R) nicht die im Einzelnen nachgewiesenen, ausbildungsbedingten Ausgaben abzusetzen, sondern ein pauschaler Anteil in Höhe von 20% der BAföG-Leistungen.
10. Mai 2009
Die Kosten für den Kabelanschluss können im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ergibt (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Kosten für den Kabelanschluss zählen insoweit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Beantragt der Arbeitslosengeld II – Bezieher selbst einen Kabelanschluss und übernimmt er die damit zusammenhängenden Kosten somt freiwillig, können diese nicht von der ARGE getragen werden.
9. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 19.02.2009 (Az.: B 4 AS 10/08 R) entschieden, dass die ARGEn auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug berechtigt sind, im Rahmen eines Antrags auf Arbeitslosengeld II sämtliche Kontoauszüge der vergangenen drei Monate beim Antragsteller anzufordern.
8. Mai 2009
Die ARGEn können gemäß § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligen. Bei der Entscheidung, ob eine Erkrankung vorliegt, bei welcher die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung besteht, richten sich die ARGEn nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV). Der DV untersucht bei erkrankten Erwachsenen den Ernährungsbedarf. Bei Erkrankungen, bei welchen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost (gesunde Mischkost) empfohlen wird, ist in der Regel auch die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nicht gegeben.
Zum 01. Oktober 2008 hat der DV neue Empfehlungen herausgegeben. Diese sind abrufbar unter www.deutscher-verein.de.
7. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27.01.2009 (Az.: B 14 AS 5/08 R) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der hierin festgesetzten Höhe der Regelleistung für Kinder geäußert. Die Entscheidung wurde nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu beanstanden ist nach der Auffassung des Senats, dass die in § 28 SGB II festgesetzte Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht auf der Basis der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bestimmt wurde, sondern durch einen Abschlag in Höhe von 40% der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen gemäß § 20 SGB II. Hierneben hält der Senat es unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht für folgerichtig, dass für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs eine einheitliche Regelleistung vorgesehen ist.
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