28. April 2009
Bundesregierung hat Regelungen für ein „Fahrgastrechtegesetz" verabschiedet.
Schon vor dem Inkrafttreten der EU Verordnung im Dezember 2009 hat die Bundesregierung ein neues Gesetz auf den Weg gebracht.
Die vielen Millionen Nutzer der Bahn können zukünftig Schadenersatzleistungen verlangen, wenn Verspätungen der Bahn, die nicht auf höhere Gewalt beruhen, zu verpassten Anschlusszügen oder Flügen führen.
Dies gilt sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr.
Nach der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates am 15.05.2009 soll das Gesetz im Sommer 2009 in Kraft treten.
28. April 2009
Der Bundestag hat nunmehr eine klare Regelung hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr getroffen.
Der Anwalt muss sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, wenn er den Mandanten schon außergerichtlich vertreten hat.
Klar geregelt ist auch, dass diese Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich keine Auswirkung hat.
Weitere Informationen:
RVG, siehe den Gesetzentwurf BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717
http://www.bmj.bund.de/
28. April 2009
Neben den schon bestehenden lokalen Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltskammern soll eine unabhängige bundesweit tätige Schlichtungsstelle errichtet werden. Ziel ist es, Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewahren und somit die Gerichte zu entlasten.
Der Schlichter darf nicht aus den Reihen der Rechtsanwaltschaft kommen. Das wird das Vertrauen zwischen den Parteien stärken.
Insbesondere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie zum Beispiel Honorarvergütungen und Haftungsfragen sollen hier gelegt werden.
Das Gesetz soll zum 1.09.2009 in Kraft treten.
Weitere Informationen:
http://www.bmj.bund.de
22. April 2009
Dachterassen dürfen bis zu 50% der Fläche zur Wohnfläche gerechnet werden.
Differiert die Wohnfäche um mehr als 10% mit der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche, ist eine Mietminderung möglich. Das gilt nur dann nicht, wenn eine bestimmte Berechnungsart vereinbart wurde oder beide Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben.
Ist nichts separat vereinbart, richtet sich die Wohnflächenberechnung nach 44 Abs. 2 II. BV § 4 Abs. 4 WoFlV
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22.4.2009 - VIII ZR 86/08 -
22. April 2009
Am 22.April 2009 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum Kampf gegen Kinderpornographie beschlossen.
Eckpunkte:
Änderung des Telemediengesetzes (TMG)
Änderung des Telekommunikationsgestzes (TKG)
Die Internetprovider verpflichten sich anhand von Sperrlisten des Bundeskriminalamtes entsprechende Seiten zu blockieren.
Sie sollen sogar eine Haftung bei Nichtbeachtung übernehmen.
Der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten soll zukünftig erschwert werden.
Im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 ist die Zahl um über 100 % gestiegen.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll dann das Gesetz noch einmal überprüft werden.
Der aktuelle Entwurf kann unter www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/gesetze eingesehen werden. (AS)
7. April 2009
Geklagt hatte eine Lehrerein, deren Unterricht auf der Website www.spickmich.de die von der Beklagten gestaltet und verwaltet wird, von Schülern bewertet wurde. Dieses Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten auf www.spickmich.de ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. 6. 2009 (Az.: VI ZR 196/08) auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn ein entgegenstehendes schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Schüler andererseits sah der BGH kein entgegenstehendes Interesse der Klägerin.
Die Bewertungen seinen Meinungsäußerungen, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. Hierbei würde grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre eröffnet. Die Tatsache, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, mache sie nicht unzulässig, da das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse daneben grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
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