Nachrichten und Gerichtsurteile

Anspruch auf Schadensersatz bei rechtswidriger Beförderungsentscheidung

3. Februar 2012

Sorgen

Mit Urteil vom 26.01.2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens nicht durchsetzbar ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen.

In vorliegendem Fall wurde ein Beamter, der beim Bundesnachrichtendienst tätig ist, von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leistungsfunktion einbezogen. Letztlich wurde die Stelle mit einem aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Dieses wurde dem Kläger erst bekannt gegeben, nachdem die Stellte mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte nun von seinem Dienstherrn Schadensersatz.

In erster Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte den Dienstherrn, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden, da der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren verletzt worden ist. Die Auswahlentscheidung wurde auf Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, welches nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben und dadurch letztlich zu begünstigen. Somit verstößt die Auswahlentscheidung durch Zuschnitt des Anforderungsprofils auf zuvor ausgewählte Bewerber gegen das Leistungsprinzip. Die Beklagten hielten dem entgegen, dass das Auswahlverfahren vorher abgebrochen worden sei. Aus Sicht des Gerichts ist solch ein Abbruch jedoch nicht erfolgt, da dieser einen sachlichen Grund, sowie die ausdrückliche Mitteilung an alle betroffenen Kandidaten voraussetzt. Zudem musste die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber als rechtswidrig gelten, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat. Auch durfte der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der zu befördernde Bewerber vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wurde.

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation abhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt

2. Februar 2012

Geld Auszahlung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 18.01.2012, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat.

In dem vorliegenden Fall möchte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, welche mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte, durchsetzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. In ihrem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies auf die Sache zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden. Dies ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Wenn die Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Nun muss das Landesarbeitsgericht aufklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nicht als erfolgt gilt.

Hotelier muss Mehrwertsteuerrabatt an Kunden weitergegeben

1. Februar 2012

Geld Geldscheine Bank

Mit Urteil vom 11.01.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass ein Hotelier den Mehrwertsteuerrabatt für Hotels vollständig an seine Kundin weitergeben musste, mit welcher er unter den alten steuerlichen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hatte.

In dem zu entscheidenden Fall einigten sich der Inhaber eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand und eine Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine Unternehmensberatung plante, über die zu erbringenden Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000 Euro. Bei der Abrechnung der Leistungen wollte der Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für Beherbergungsleistungen nicht an seine Vertragspartnerin weitergeben. Er vertrat die Auffassung, dass der vereinbarte Gesamtbetrag zu zahlen sei, da sich an dem für die Event-Agentur durch die Reduzierung des von ihm für den Beherbergungsleistungen abzuführenden Umsatzsteueranteil nichts geändert habe. Die Agentur zahlte schlussendlich den sich aus der Differenz der beiden Mehrwertsteuersätze ergebenden Betrag von rund 2500 Euro nicht. Der Hotelier erhob Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal und erhielt die Hälfte des Differenzbetrages in Höhe von ca. 1250 Euro zugesprochen.

Die Beklagte Agentur legte anschließend erfolgreich Berufung beim Landgericht Wuppertal ein. So musste der Hotelier den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben.

Im Falle eines Unfalls haften Radfahrer nach Verlassen des Radweges mit

31. Januar 2012

Fahrradweg

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 28.10.2011, dass ein Radfahrer, der eine Straße, anstatt eines ausgeschilderten, parallel verlaufenden Radwegs benutzt, nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich mithaftet, da ein eigenes ausgeschildeter Radweg von Radfahrern auch tatsächlich zu benutzen ist. Andernfalls bewegt sich ein Radfahrer letztlich auf eigenes Risiko auf der Straße.

In dem zu entscheidenden Fall rutschte der Kläger mit seinem Rennrad auf einer Ölspur aus, als er auf einer Straße, statt auf dem parallel verlaufenden Radweg unterwegs war. Er verlangte vollen Schadensersatz von dem Halter des Wagens, der die Ölspur hinterlassen hatte. Das Gericht gab der Schadensersatzklage des Radfahrers jedoch nur zur Hälfte statt, da der Kläger seinen Sturz mitverschuldet hatte. Wenn er den Radweg genutzt hätte, wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen.

Wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen auch bei ständigem Bedarf an Vertretungen zulässig

30. Januar 2012

Vertrag Prüfung

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 26.01.2012, dass befristete Arbeitsverträge auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung verlängert werden dürfen, wenn ein wiederkehrender oder ständiger Bedarf an Vertretungen besteht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen, um etwaigem Missbrauch entgegenzuwirken.

In dem zu entscheidenden Fall arbeitete die Klägerin elf Jahre auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizfachangestellte in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln. Sie wurde stets zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter befristetet eingestellt, wenn diese sich vorübergehend, bspw. im Rahmen der Elternzeit, hatten beurlauben lassen. Folglich erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Köln. Sie forderte, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte, da nach ihrer Auffassung kein sachlicher Grund vorliegt, der eine weitere Befristung rechtfertigen würde. In ihrem Fall kann nach der Kettenbefristung zur Deckung eines wiederkehrenden Vertretungsbedarfs von insgesamt 13 unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen in einem Zeitraum von elf Jahren, nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden.

Als Revisionsinstanz rief das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Auslegung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Die benannte Vereinbarung erachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Diesbezüglich wird insbesondere die Festlegung sachlicher Gründe gefordert, welche eine Verlängerung solcher Kettenbefristungen rechtfertigen könnten. Solch ein sachlicher Grund könnte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, bspw. aus Gründen von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit, beschäftigt wird. In dem vorliegenden Fall war zu klären, ob eine Vertretung auch dann als sachlicher Grund anzunehmen ist, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf gegeben ist, der auch durch Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem unbefristeten Vertrag gedeckt werden könnte oder ob dies gegen das EU-Recht verstößt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass mehrfache Befristungen auch bei ständigem Vertretungsbedarf zulässig sind und keinen Missbrauch darstellen. Eine Missbrauchskontrolle muss allerdings durch die nationalen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.

Geschuldete Vergütung für die Zeit des Beschäftigungsverbots einer Schwangeren

27. Januar 2012

Briefpost

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass zur Ermittlung des Verdienstes während des Beschäftigungsverbotes einer Schwangeren auf einen Zeitraum abzustellen ist, der dazu geeignet ist einen realen Durchschnittsverdienst auszurechnen.

In dem vorliegenden Fall reduzierte eine Flugbegleiterin ihre Jahresarbeitszeit auf 90 Prozent, so dass ihr jährlich 37 Teilzeittage zustanden, an denen sie nicht arbeiten musste. Die restliche Arbeitseinteilung erfolgte wie bei einer Vollzeitstelle. Nachdem die Flugbegleiterin schwanger wurde, galt für sie ein Beschäftigungsverbot von Mitte Oktober 2008 bis Ende April 2009. Die Beklagte Arbeitgeberin berechnete die geschuldete Vergütung für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Sie legte die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schwangerschaft der Stewardess zu Grunde. Nach Auffassung der Stewardess wurde die Vergütung falsch berechnet, da ihre Teilzeittage in diesen Zeitraum fielen und dies den Verdienst unterdurchschnittlich senkte. Vor diesem Hintergrund erhob sie Klage gegen die Berechnung vor dem Arbeitsgericht Köln.

Dieses wies die Zahlungsansprüche der Klägerin jedoch zum Teil ab. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klägerin in der Berufung Recht und hielt es für nicht angemessen die letzten dreizehn Wochen vor der Schwangerschaft für die Berechnung der geschuldeten Vergütung zu Grunde zu legen. So sollen Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum unter anderem wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht bleiben. Das Arbeitseinkommen der Frau soll gesichert werden, damit sie ihren Lebensstandard auch in der Zeit aufrechterhalten kann, in der sie einem Beschäftigungsverbot unterliegt. In dem vorliegenden Fall kann der Durchschnittsverdienst daher nicht aus dem Dreimonatszeitraum abgeleitet werden, da die Arbeitszeitreduzierung der Klägerin erst durch sogenannte Teilzeittage in einem vollen Kalenderjahr ausgeglichen ist. So ist hier auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen.

Daten-Plattform Megaupload wegen Urheberrechtsverletzungen von US-Behörden geschlossen

26. Januar 2012

Laptop

Die Datenaustausch-Plattform Megaupload wurde von den US-Behörden wegen Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Die Plattform stellte eine zentrale Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Daten dar. Zusätzlich wurde die Festnahme von mehreren Betreibern veranlasst, wozu auch drei Deutsche, unter anderem der Hacker und Internet-Unternehmer Kim Schmitz, gehören.

Aus dem Umkreis der Anonymous-Bewegung reagierten Netzaktivisten mit Attacken auf Webseiten der US-Bundeskriminalpolizei FBI, des US-Justizministeriums und der Musikindustrie. Nur einen Tag nach einer massiven Protestkampagne von Netzaktivisten erfolgte die Eskalation gegen eine Verschärfung des Urheberrechts in den USA.

Auf der Plattform Megaupload konnten Daten aller Art hochgeladen werden, so dass die US-Behörden von massiven Urheberrechtsverletzungen ausgehen. Es sollen illegal kopierte Musik, Filme und Fernsehprogramme, sowie digitale Bücher zum Austausch bereitgestellt worden sein. Dies soll mit Wissen der Betreiber erfolgt sein. Megaupload soll dadurch einen illegalen Gewinn in Höhe von mehr als 175 Millionen Dollar erzielt und den rechtmäßigen Eigentümern der Inhalte einen Schaden von deutlich über einer halben Milliarde zugefügt haben. Zusätzlich wird den Betreibern Geldwäsche vorgeworfen.

Als Antwort auf die Razzia attackierten Hacker Webauftritte von FBI und Justizministerium. Sie überfluteten Web-Server mit Unmengen von sinnlosen Datenanfragen und legten diese somit lahm, welches zur Folge hatte, dass die Webseiten mehrere Stunden nicht mehr erreichbar waren.

Bei gleichzeitiger Nutzung eines Smartphones für den Empfang von TAN und Online-Banking liegt grobe Fahrlässigkeit vor

25. Januar 2012

Internet Laptop

Aktuell warnt die Verbraucherzentrale Sachsen vor Bankgeschäften mit dem Smartphone. Sofern auf dem Smartphone die für das Online-Banking notwendigen Transaktionsnummern (TAN) per SMS empfangen werden, sollte das Smartphone unter keinen Umständen für Online-Überweisungen genutzt werden. Im Falle des Missbrauchs können den Betroffenen hohe finanzielle Schäden entstehen.

Durch die Nutzung nur eines Gerätes für das Tätigen der Überweisung und den Empfang von Transaktionsnummern, können Betrüger nicht nur bei Verlust des Smartphones Transaktionsnummern und Kontodaten ausspähen und missbrauchen. Da Banken und Sparkassen um diese Sicherheitsproblematik Bescheid wissen, weisen diese ausdrücklich darauf hin, dass es grob fahrlässig sei, wenn das Gerät mit dem die SMS-TAN empfangen werden, auch für das Online-Banking eingesetzt werden. Zudem wird es Kunden häufig untersagt das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden auch für das Online-Banking zu nutzen. Im Falle eines Missbrauchs habe der Kontoinhaber den durch grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstandenen Schaden in vollem Umfang zu tragen.

Zusätzlich raten Computerexperten dazu, ein Smartphone mit einer aktuellen Sicherheitssoftware auszustatten, damit bspw. beim Überspielen von Musikdaten keine Schadprogramme eingeschleust werden, die wiederum sensible Daten ausspähen können.

Ehescheidung und Aufhebung der Ehe

24. Januar 2012

Worin besteht der Unterschied?

Findet die Ehe nicht ihr natürliches Ende durch den Tod eines Ehegatten, so kann sie nur durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aufgrund eines Aufhebungs- oder Scheidungsantrages aufgelöst werden. Das geschied sowohl bei der Aufhebung als auch der Scheidung durch einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes, welcher die Ehe für die Zukunft auflöst.

Die Aufhebung der Ehe erfolgt aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen und im Interesse des Antragstellers einem Fortsetzen der Ehe entgegenstehen. Die Gründe der Auflösung des Ehebandes bestanden bereits vor der Ehe, waren dem antragstellenden Ehegatten in der Regel jedoch nicht bekannt. Welche Gründe die Auflösung einer Ehe rechtfertigen sind in § 1314 BGB genannt. Solche Gründe sind beispielsweise

a. das Fehlen der Eheschließungsvoraussetzungen bzw. Eheverbote, § 1314 Abs. 1 BGB

- die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,

- das Eingehen einer Doppelehe,

- die Verheiratung von Verwandten.

b. Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens, § 1314 Abs. 2 BGB

- Bewusstlosigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,

- ein Ehegatte ist die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung eingegangen,

- die Ehe wurde nur zur Absicherung eines Ausländers geschlossen.

Die Scheidung der Ehe erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind und im Interesse des Antragstellers oder im Interesse beider Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Der Grund der Scheidung ist im Gegensatz zur Aufhebung der Ehe in der Entwicklung der Ehe zu suchen, wobei heute der einzige Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe ist, § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eheverträge

24. Januar 2012

Was ist mit Eheverträgen gemeint?

In der rechtlichen Praxis werden von dem Begriff „Ehevertrag“ alle ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen von Ehegatten umfasst. Sie beinhalten alle Arten von denkbaren ehebezogenen Vereinbarungen wie z.B. vorsorgende Eheverträge, „Krisen-Eheverträge“, Getrenntlebenvereinbarungen sowie Scheidungsfolgenvereinbarungen. Die Eheverträge können unter anderem folgende Regelungen beinhalten:

- die allgemeinen Ehewirkungen,

- das eheliche Güterrecht,

- den Zugewinnausgleich,

- die Verteilung während der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften,

- den Unterhalt an die gemeinsamen Kinder und den Ehegatten,

- die Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder,

- den wesentlichen Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil,

- das Umgangsrecht des anderen Elternteils,

- die Verteilung des Hausrates,

- die Nutzung der Ehewohnung.

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