Zum Gehwegdienst gezwungen.

21. Januar 2010

Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Willen einer Minderheit beschließt, das Laub in den Außenanlagen selbst zu fegen, so ist dieser Beschluss rechtswidrig. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im vorliegenden Fall wurde mit Hilfe eines von der Eigentümergemeinschaft aufgestellten „Laubfegeplanes“ festgelegt, wer wann die Außenanlagen zu reinigen habe. Ein betroffener Hauseigentümer klagte dagegen, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage war und gewann. Die Richter kippten den sogenannten „Laubfegeplan“, da in ihm Verwaltertätigkeiten, wofür ein Hausverwalter bezahlt wurde, subsummiert waren. Müsste ein Hauseigentümer selbst fegen, so hätte er auch selbst im Krankheitsfall für Ersatz zu sorgen. Dies sei aber eine klare Verwaltertätigkeit und könne per Hauseigentümerbeschluss nicht auf einzelne Hauseigentümer übertragen werden. Wenn der Verwalter solche Arbeiten an externe Dienstleister vergebe, so müssten sich alle Hauseigentümer an den Kosten beteiligen.

OLG Düsseldorf Az. I-3 WX 77/08

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