Verzicht auf Kündigung des Mietverhältnisses.

Dez 09
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Wenn Sie ein Haus oder ein Wohnung mieten wollen und beabsichtigen, dort in jedem Falle länger wohnen zu bleiben, könnten Sie bei entsprechendem Entgegenkommen des Vermieters auf den Gedanken kommen, eine Klausel mit in den Mietvertrag aufzunehmen, in der Sie auf Ihr Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum verzichten. Der Vermieter kann dann darauf vertrauen, dass seine Wohnung oder Haus langfristig vermietet ist. Sollten sich dann doch die Umstände ändern und Sie gezwungen sein, das Mietverhältnis innerhalb der zugesagten Kündigungsverzichtszeit aufzulösen, so ist das unter Umständen doch möglich. Schauen Sie im geschlossenen Mietvertrag nach, ob der Vermieter seinerzeit auch auf sein Kündigungsrecht verzichtet hatte. Ist dies nicht der Fall, können Sie trotz der geschlossenen Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Denn die einseitig geschlossene Mietbindungsklausel ist ungültig, wenn nicht beide Parteien im Mietvertrag auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Az. VIII ZR 30/08

Veröffentlicht Dienstag, den 1. Dezember 2009 um 09:48 von Redaktion

Zugeordnet in Mietrecht
Tags mietbindungsklausel, mietrecht, mindestmietzeit, umzug, vorzeitige kündigung



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