16. April 2010
Wenn der grade neu erworbene Fernseher streikt, der Motor des Neuwagens stottert oder der brandneue DVD-Brenner seine Dienste verweigert, so ist dies ärgerlich. Nachvollziehbar ist auch, dass viele Käufer von dem neu erworbenen Produkt nichts mehr wissen wollen und am liebsten entweder ihr Geld zurück oder aber einen gleichwertigen Ersatzgegenstand erhalten möchten. Leider ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch so nicht möglich. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dem Käufer stände ein 14-tägiges Rückgaberecht zu. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass viele Verkäufer aus Kulanz gegen Vorlage des Kassenbons gekaufte Gegenstände zurücknehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Grade bei mangelhaften Sachen sieht die gesetzliche Regelung nur eine recht langwierige Prozedur vor, an deren Ende endlich eine funktionsfähige Kaufsache stehen soll. Eine sofortige Rückgabe oder ein Umtausch der Ware ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az. VIII ZR 310/08) nunmehr festgestellt, dass jedenfalls der Verkäufer immer verlangen kann, dass ihm das angeblich schadhafte Produkt zur Untersuchung vorgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden soll zu prüfen, ob und warum ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und wie diese gegebenenfalls kostengünstig entweder durch Reparatur oder aber durch Neulieferung beseitigen kann.
Fazit: Grade bei hochwertigen Gütern ist der Verkäufer meist nicht mit einer einfachen Rückgabe oder einem Austausch des Produktes einverstanden. Lassen Sie sich daher anwaltlich über Ihre gesetzlichen Rechte beraten und diese gegebenenfalls von Ihrem Anwalt durchsetzen. Ihr Anwalt ist ein sachkundiger Führer aus dem Paragraphendickicht.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im