Verjährung von Unterlassungsansprüchen aus Grundstückseigentum

4. November 2011

Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Dieter Hildebrandt

Verjährung von Unterlassungsansprüchen aus dem Grundstückseigentum

Am 28.01.2011 hat der Bundesgerichtshof 2 wichtige Entscheidungen getroffen, die die Grundeigentümer zum Anlass nehmen müssen, in Zukunft schneller zu handeln. So war es in einem der beiden Fälle dazu gekommen, dass eine Garage auf einem Nachbargrundstück errichtet worden ist, ohne dass hierzu eine Berechtigung vorlag.

Nach längerer Zeit wurden die Grenzverhältnisse festgestellt und der Überbau wurde offensichtlich. Der Anspruch auf Beseitigung der Garage durch den Nachbarn, der übergebaut hat, war nach Ansicht des Bundesgerichshofes verjährt, da die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt (Regelverjährungsfrist). Der Eigentümer war jedoch nicht gehindert, aufgrund des verjährten Anspruchs die Herausgabe seines Grundstücks zu verlangen. Denn dieser Anspruch auf Herausgabe verjährt nicht, es verjährt lediglich der Anspruch auf Räumung.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Eigentümer nun selbst die überbaute Garage entfernen durfte und dies auf seine Kosten vorzunehmen hatte. Dies ist entschieden zum Geschäftszeichen V ZR 147/10.

In ähnlicher Weise hat das Gericht in der Entscheidung V ZR 141/10 deutlich gemacht, dass auch nach Verjährung des Anspruches aus § 1004 BGB der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt. Er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden. Dies bedeutet, dass bei nicht rechtzeitigem Handeln innerhalb von 3 Jahren ab

Kenntnis der Grundstücksbeeinträchtigung durch Dritte der Eigentümer auf den Kosten für die Beseitigung sitzen bleibt. Er muss diese selbst tragen. Andererseits muss er den rechtswidrigen Zustand für die Zukunft auch nicht dulden, sondern kann den Zustand selbst beseitigen. Er kann die Besitzanweisung, d. h. die Herausgabe, vom Dritten verlangen, aber sozusagen nicht die vertragsgemäße Rückgabe in geräumtem Zustand.

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