31. Mai 2011
Wenn eine Versicherungsgesellschaft versäumt den „Versicherungswert 1914“ festzulegen und die Einschätzung dem Kunden überlässt, so kann sie sich später nicht darauf zurückziehen, dass Unterversicherung bestand und die Schadenerstattungssumme mindern. Eine so komplizierte Wertbestimmung wie die Ermittlung des Versicherungswertes 1914 hat die Gesellschaft selbst vorzunehmen oder sie durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde sie zur Begleichung des gesamten Schadens verurteilt.
BGH Az IV ZR 171/09
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