1. Februar 2010
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nicht ehelichen Kindes ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu. Dieser Mindestbedarf muss dem Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten entsprechen. Dieser Betrag wird im Moment auf 770,- Euro pro Monat getaxt. Die streitenden Parteien lebten von 1996 bis März 2006 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1995 wurde der erste Sohn von der Mutter geboren, der jedoch aus einer früheren ehelichen Gemeinschaft stammte. Fünf Jahre später, im Jahre 2000 wurde ein zweites gemeinsames Kind geboren. Die Klägerin forderte nun ab Mai 2006 unbefristeten Betreuungsunterhalt von monatlich 908,- Euro. Durch mehrere Instanzen wurden die Ansprüche sowohl abgelehnt und auch anerkannt. Der Fall verkomplizierte sich durch eine teilweise vorliegende Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Ein Krankheitsunterhalt oder ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie ihn § 1572 BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsieht, kennt § 1615 BGB nicht. Der genaue Hergang dieses Falles ist in der Pressemitteilung des BGH Nr. 259/2009 nachlesbar.
BGH XII ZR 50/08 vom 16.12.2009
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