Strafbarkeit des Leiters der Innenrevision eines Unternehmens durch Unterlassen

Feb 10
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Verzweiflung,
Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, dass der Leiter der Innenrevision eines Unternehmens – abhängig von der Reichweite seines Pflichtenkreises – der Strafbarkeit wegen Unterlassens unterliegt. Voraussetzung einer solchen Unterlassensstrafbarkeit ist grds. eine Garantenstellung gemäß § 13 StGB. Zur Feststellung einer solchen Garantenpflicht zieht der BGH den tatsächlichen Pflichten- und Aufgabenkreis des Betroffenen heran. Ist dieser nur dafür zuständig, dass keine Straftaten gegen das Unternehmen verübt werden, so schließt der BGH eine Garantenstellung für die Verletzung Dritter aus. Unterfällt jedoch auch die Verhütung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus gegen Dritte, zur Abwehr von Haftungsansprüchen oder Bußgeldern gegen das Unternehmen, dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Betroffenen, wie es bei sog. ‚Compliance Officers‘ häufig der Fall ist, so geht der BGH davon aus, dass den Betroffenen eine Pflicht zur Verhinderung solcher Handlungen trifft. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig, so macht er sich wegen Unterlassens strafbar.
BGH, 17.07.2009 – Az. 5 StR 394/08

Veröffentlicht Dienstag, den 2. Februar 2010 um 18:52 von Stefan Oehme

Zugeordnet in aktuelle Neuigkeiten, Handels- und Gesellschaftsrecht, Strafrecht
Tags compliance, compliance-officer, leiter innenrevision, strafbarkeit, unterlassen



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