2. Januar 2012
Ab 01.01.2012 sollen einige steuerliche Neuregelungen gelten, die die Steuergesetzgebung im Jahr 2011 beschlossen hat. Viele Änderungen sind auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011, sowie das EU-Betreibungsgesetz zurück zu führen. Die Änderungen bieten besonders für Eltern mehr Vorteile. So können sie künftig beispielsweise die Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Zudem entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Weiterhin macht es die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1000 Euro für viele Arbeitnehmer entbehrlich zusätzliche Belege und Einzelnachweise von Aufwendungen zu sammeln.
Die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sieht vor, dass Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden und jeder, der Kinderbetreuungskosten hat, diese auch steuerlich geltend machen kann. Die Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung sollen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Aufwendungen müssen allerdings weiterhin belegt werden.
Zusätzlich wird durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, ab 2012 der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. So müssen Eltern künftig keinen umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand in Hinblick auf den Kindergeldantrag und die Einkommenssteuererklärung betreiben. Die bisherige Regelung sah neben sachlichen Voraussetzungen, wie bspw. ein Studium auch vor, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 8004Euro nicht übersteigen. Weiter berücksichtigt werden muss allerdings, dass das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Zusätzlich soll auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes verzichtet werden.
Auch die Berechnung der Entfernungspauschale soll ab 2012 vereinfacht werden. So sollen künftig bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel, keine Belege für jeden einzelnen Tag vorgelegt werden müssen. Dieses ist nur dann erforderlich, wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind, als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.
Zudem sollen sich Arbeitgeber an einem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beteiligen, sodass die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen werden können. Das Papierverfahren soll vollständig durch das elektronische Abrufverfahren abgelöst werden. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Der ursprüngliche Starttermin im Kalenderjahr 2012 wurde aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013 verschoben.
Zusätzlich soll es weitere Neuregelungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Freibeträge für Kinder, der Abgeltungssteuer, dem Bundesentschädigungsgesetz, der Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben, der steuerlich geförderten Altersvorsorge, der elektronischen Rechnungsstellung, Ist-Versteuerung, innergemeinschaftlichen Lieferungen, verbindlichen Auskünften, dem EU-Betreibungsgesetz, dem Bewertungsgesetz und dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geben.
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