14. Juni 2010
Eine Situation, die sicherlich schon jeder einmal erlebt hat: Der Discounter oder Supermarkt um die Ecke wirbt mit einem verlockenden Schnäppchenangebot, egal ob es sich um einen günstigen PC oder aber Lebensmittel zu unschlagbar günstigen Preisen handelt. Doch schon am Vormittag des Verkaufsstarts ist die vermeintlich so günstige Ware restlos vergriffen, manch Kaufwilliger der sogar schon vor Ladenöffnung anstand, geht leer aus.
Diesem Treiben der Supermärkte hat das Landgericht Wiesbaden durch sein Urteil vom 16.04.2010 (Az. 7 O 373/04) nunmehr einen Riegel vorgeschoben und festgestellt: Wirbt ein Supermarkt für zeitlich nur begrenzt verfügbare Aktionsware, so muss er diese Artikel in seinen Filialen auch mindestens zwei Tage ab angekündigtem Verkaufsbeginn vorrätig halten. Kann er dies nicht gewährleisten, so muss er schon in seiner Werbung ausdrücklich darauf hinweisen.
Denn ist ein beworbener Aktionsartikel bereits am ersten Tage ausverkauft, so spräche schon der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe und durch seine Werbung wettbewerbswidrig handelte. Das Unternehmen kann sich im Ausnahmefall nur dadurch rechtfertigen, dass eine unvorhersehbare Ausnahmesituation vorgelegen hätte.
Fazit: Auch wenn das aktuelle Urteil des Landgerichts Wiesbaden betroffenen Verbrauchern nicht das unmittelbare Recht gewährt, die Abgabe eines angeblich ausverkauften Sonderartikels zum beworbenen Sparpreis einzuklagen, so ist es doch geeignet, das unseriöse Werben mit Schnäppchen grundsätzlich zu beenden. Im Einzelfall sollte der Verbraucher beim zuständigen Filialleiter des Supermarktes auf das Urteil des Landgerichts Wiesbaden hinweisen und mit Unterrichtung der zuständigen Verbraucherzentrale und einer entsprechenden Klage drohen. Möglicherweise wird dann ein angeblich ausverkaufter Artikel doch noch verfügbar...
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