Sex am Arbeitsplatz

Sep 09
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Grundsätzlich gilt: Soll ein Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens im Betrieb gekündigt werden, bedarf es einer Abmahnung. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 410/08) entschieden, dass eine Abmahnung im Falle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz unter Umständen entbehrlich ist. Auch bei verbalen sexuellen Belästigungen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es um das ungewollte Zeigen pornographischer Bilder und das ungewollte Anbieten von Geschlechtsverkehr. In dem Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein lag ein 1960 geborener Kläger zu Grunde der zwei weibliche Mitarbeiterinnen sexuell belästigte. Der Einen zeigte er Bilder und gegenüber der Anderen machte er anzügliche Bemerkungen, so dass diese davon ausgehen musste der Kläger wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr.
In beiden Fällen war der Kläger stark alkoholisiert.
Aus der Sicht des Landesarbeitsgerichtes wog das Verhalten des Klägers so schwer, zumal und gerade weil der Kläger auch anderen weiblichen Personal gegenüber für seine sexualisierte Sprache bekannt war.

Veröffentlicht Dienstag, den 1. September 2009 um 16:29 von RA Bialobrzeski

Zugeordnet in Arbeitsrecht
Tags abmahnung, arbeitsrecht, kündigung, sexuelle belästigung am arbeitsplatz, verhaltensbedingte kündigung



Kommentare

Mike

Friday, den 4. September 2009 um 11:21

Wenn aber der Angeklagte bereits für seine "Art" bekannt ist, stellt sich dann nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit? Ohne eine sexuelle Belästigung herunterzuspielen, aber verschiedene Menschen haben unterschiedliche Ausdrucksweisen. Speziell im diesem Fall wo der Angeklagte alkoholisiert war kann man doch auch von einer Unzurechenbarkeit bzw. mindestens eine Minderung aufgrund der Enthemmung sprechen. Oder sehe ich dies falsch?

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