17. Februar 2012
In einem Eilrechtsschutzverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16.01.2012, dass gegen eine Ärztin nicht allein deshalb das Ruhen der ärztlichen Approbation und dessen sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, weil sie ihr Können überschätzt. Eine Unzuverlässigkeit für den Arztberuf kann nicht durch bloße Selbstüberschätzung begründet werden.
In dem vorliegenden Fall wurde gegen die seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätige und seit über 25 Jahren als Ärztin zugelassene Antragstellerin Klage wegen Totschlags erhoben, da sie 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen haben soll, um einem aus ihrer Sicht besseren natürlichen Geburtsvorgang zu vollziehen. Die Bezirksregierung Arnsberg, als zuständige Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin, ordnete das Ruhen der ärztlichen Approbation, sowie die sofortige Vollziehung an. Laut Bundesärzteordnung kann das Ruhen der Approbation bei Verdacht einer Straftrat mit eingeleitetem Strafverfahren angeordnet werden, wenn sich daraus eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine rechtskräftige Verurteilung ist dazu nicht erforderlich. Die Ärztin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, da es die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation, sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig empfand. Aufgrund der langjährigen Praxis der Antragstellerin und des einmaligen Vorfalls, seien keine konkreten Gefahren bei der weiteren Ausübung des Berufs zu befürchten. Eine prinzipielle Ablehnung von medizinischen Eingriffen in den Geburtsvorgang, der in diesem Fall zum Tod des Kindes führte, konnte nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin überschätzte ihr eigenes Können dadurch, dass sie der Auffassung war, dass sie Risikogeburten auf natürlichem Wege beherrschen könnte. Dieses könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ohne weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf begründen. Zusätzlich hat das Gericht berücksichtigt, dass ein Eingriff in den ärztlichen Beruf, der allein Gegenstand der streitgegenständlichen Approbation ist, zur Zweckerreichung ungeeignet wäre. Die von der Antragstellerin betriebene Arztpraxis umfasst die Geburtshilfe nicht. Des Weiteren scheint ein Sofortvollzug der Maßnahmen als nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Antragstellerin unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte.
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