30. Juni 2009
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt auch gegenüber dem Ehegattenunterhalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt muss den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigen und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegen.
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