Selbst beim Falschfahren haben Fahrradfahrer Vorfahrt.

10. Mai 2010

Rechtsanwalt Redaktion

Selbst wenn Sie mit dem Fahrrad auf der falschen Straßenseite auf dem Radweg fahren, haben Sie Vorfahrt. Dieses ungewöhnliche Urteil fällte jetzt das Münchner Amtsgericht. Eine Radfahrerin war auf der linken Seite entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg gefahren und mit einem rechts abbiegenden Auto kollidiert. Es entstand ein Sachschaden von über 2.000 Euro, die der Autofahrer von der Falschfahrerin ersetzt haben wollte. Sie weigerte sich und bekam jetzt vor dem Amtsgericht München sogar Recht. Der Autofahrer hätte die entgegenkommende Fahrradfahrerin sehen müssen. Zudem hätten alle Fahrzeuge, selbst wenn sie auf Vorfahrtsstraßen falsch fahren, Vorfahrt. Der Autofahrer blieb zum allgemeinen Erstaunen zu zwei Dritteln auf seinen Kosten sitzen.

Az. 343 C 5058/09

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