Satzung der AOK Plus unwirksam – Nachforderung von Kleinbetrieben

Feb 10
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Sozialrecht und Arbeitsrecht
Arbeitgeber, die in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern Abgaben nach dem Aufwandsausgleichsgesetz AAG leisten müssen, erhalten bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung eine anteilige Erstattung durch die Krankenkasse. Nach § 39 der Satzung der AOK Plus wird bei der Berechnung dieser Erstattung der Arbeitgeberbeitrag nicht berücksichtigt, sondern gilt als abgegolten. Diese Regelung dürfte nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 22.12.2009 – S 39 KR 274/09 – unwirksam sein. Allerdings können sich hierauf nach Auffassung des Gerichts nur jene Arbeitgeber berufen, die den niedrigen Erstattungssatz (von 40 – 45 %) gewählt haben. Diesen stünde somit auf Antrag eine anteilige Erstattung auch auf fortgezahlte Arbeitgeberanteile zu, nicht jedoch dem Kläger, der den höheren Erstattungssatz gewählt hatte. Gegen das Urteil wurde seitens des Klägers Berufung eingelegt.

Rechtsanwaltskanzlei Arnd LeserVeröffentlicht Mittwoch, den 3. Februar 2010 um 11:40 von Rechtsanwaltskanzlei Arnd Leser

Zugeordnet in Sozialrecht
Tags 39 kr 274/09, aag, aufwandsausgleichsgesetz, krankenkasse, lohnfortzahlung, sozg dresden, sozialgericht dresden, sozialrecht



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