Reisekrankenversicherung muss trotz Vorerkrankung zahlen.

18. August 2010

Rechtsanwalt Redaktion

Wenn ein Patient im Urlaub eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat und einen Herzinfarkt erleidet, muss die Versicherung trotzdem zahlen und kann sich nicht auf die „verschwiegene“ Vorerkrankung berufen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln. Es ging um 24.000 Euro. Eine 71 jährige Frau erlitt beim Besuch des Schwiegersohnes im Ausland einen Herzanfall und musste operiert werden. Der Versicherer wollte nicht zahlen, da die Frau vor Jahren schon einmal einen Herzanfall gehabt hatte und zudem unter Bluthochdruck leide. In der Berufung ging das Urteil klar zu Lasten des Versicherers. Der Herzanfall sei nicht absehbar gewesen und demnach handele es sich um eine akute nicht vorher absehbare Erkrankung, für dessen Kosten der Versicherer infolge des erhobenen Versicherungsbeitrages zahlen muss.

OLG Köln Az. 20 U 62/09

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