5. März 2010
Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich abzugsfähigen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Ein schwerst pflegebedürftiger Mann in der Pflegestufe III machte geltend, dass das Pflegegeld seiner privaten Pflegezusatzversicherung nicht auf seine Heimunterbringungskosten anzurechnen sei.
Dem ist der 12. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den Aufwendungen für die Pflege. Bei seiner Entscheidung hat sich der 12. Senat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München vom 22.10. 1971 bezogen.
Danach mindern auch Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten.
Finanzgericht Köln (12 K 4176/07)
(Urteil vom 22.10.1971, VI R 242/69)
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