17. Februar 2010
Wenn Praktikanten als vollwertige Arbeitnehmer eingesetzt werden, müssen sie keinen Hungerlohn akzeptieren. Das Arbeitsgericht in Kiel sprach einem Praktikanten, der als „Wohnbereichshelfer“ eingesetzt wurde, einen monatlichen Bruttolohn von 1.286 Euro zu. Insgesamt erhielt er eine Nachzahlung von über 10.000 Euro aus seinem Praktikantenjob. Sein Chef hatte ihn mit 200 Euro monatlich abspeisen wollen. Laut Arbeitsgericht ist nur derjenige Praktikant, der während der Beschäftigung Ausbildung erhält und nicht Arbeitsleistung erbringen muss. Wie die Definition seiner Tätigkeit im Vertrag formuliert ist, spielt keine Rolle. (Az. 4 A 1187d/08) Ein ähnlicher Fall wurde schon im Jahre 2008 zugunsten einer jungen Akademikerin vor dem Landgericht Baden-Württemberg verhandelt. Sie vollzog ein Betriebspraktikum und erhielt dafür nur 375 Euro. Das Landgericht sprach ihr 1.750 Euro im Monat zu.
Az. 5 Sa 45/07
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