8. Mai 2009
Die ARGEn können gemäß § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligen. Bei der Entscheidung, ob eine Erkrankung vorliegt, bei welcher die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung besteht, richten sich die ARGEn nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV). Der DV untersucht bei erkrankten Erwachsenen den Ernährungsbedarf. Bei Erkrankungen, bei welchen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost (gesunde Mischkost) empfohlen wird, ist in der Regel auch die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nicht gegeben.
Zum 01. Oktober 2008 hat der DV neue Empfehlungen herausgegeben. Diese sind abrufbar unter www.deutscher-verein.de.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im