24. September 2009
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es neue Hoffnung für geprellte Anleger, die bei einer Bank Dienstleistungen in Anspruch genommen haben und ihnen verschwiegen wurde, dass die Bank dafür so genannte „ kick-back" Provisionen vom Anbieter des verkauften Produktes erhalten hat ( Az.: XI ZR 586/07). Deshalb greife die dreijährige Verjährungsfrist nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht, sondern es gelte die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist. Anleger sollten sich an einen erfahren Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht wenden.
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Thursday, den 29. December 2011 um 14:02
Sg D & H
Ich habe ein Problem mit einer Bank in Liechtenstein und der Schlichter in dieser Sache, will oder möchte meine Fragen nicht beantworten. Ich komme in dieser Sache einfach nicht weiter und benötige eine 2. Meinung. Der Bank-Berater hat sich nicht an die Vereinbarungen, die wir
6/2006 getroffen haben nicht gehalten.
Können Sie mir da einen Tipp geben.
Vielen Dank
MfG
Helmut Müller