Nachträgliche Kündigungsschutzklage nicht zugelassen

Jun 09
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Das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer das Verschulden eines bevollmächtigen Vertreters der Gewerkschaft im Rahmen einer nicht fristgerechten Kündigungsschutzklage zurechnen lassen muss. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 I KSchG wurde abgelehnt (Urteil vom 28. 5. 2009; Az.: 2 AZR 548/08)

Veröffentlicht Donnerstag, den 4. Juni 2009 um 06:13 von RA'in Twelmeier

Zugeordnet in Arbeitsrecht
Tags gewerkschaft, kündigungsschutzklage, nachträgliche zulassung, verschulden



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