4. Juni 2009
Das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer das Verschulden eines bevollmächtigen Vertreters der Gewerkschaft im Rahmen einer nicht fristgerechten Kündigungsschutzklage zurechnen lassen muss. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 I KSchG wurde abgelehnt (Urteil vom 28. 5. 2009; Az.: 2 AZR 548/08)
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