Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: "Ca."-Zusatz im Mietvertrag ist bedeutungslos !

15. März 2010

Rechtsanwalt Rechtsanwalt Christian Celsen

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinn von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

Manche Vermieter versuchen, dieses Risiko dadurch zu umgehen, dass sie im Mietvertrag vor die erforderliche Angabe der vermieteten Fläche das Wortkürzel "ca." einfügten und unter Verweis auf den Zusatz eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche auch um mehr als 10 % als noch zulässig deklarierten.

Auf der Entscheidungsebene der Landgerichte hatten Vermieter hiermit des Öfteren Erfolg. In seinem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (Az.: VIII ZR 144/09) hat der Bundesgerichtshof in Fortsetzung seiner mieterfreundlichen Rechtsprechung nunmehr dieser Praxis ein Ende gesetzt und entschieden:

Eine zusätzliche oder erweiterte Toleranzschwelle der Wohnflächenunterschreitung über 10 % hinaus existiert auch bei Verwendung eines "ca."-Zusatzes nicht. Dieser ist wirkungslos.

Mieter sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, den Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum zu vermessen und mit den Angaben im Mietvertrag zu vergleichen, denn:

Gemäß § 195 BGB unterliegen auch die Minderungsansprüche wegen Wohnflächenunterschreitung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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