Mieterhöhung: Begründung ist auch durch „Typengutachten“ über vergleichbare Wohnungen möglich

28. Mai 2010

Rechtsanwalt Rechtsanwalt Christian Celsen

Ein Vermieter kann die durch Vertrag festgelegte Miete nicht nach seinem Belieben erhöhen. Gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es ihm vielmehr nur gestattet, die Miete maximal bis auf das Maß der so genannten ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen. Diese hat der Vermieter zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens darzulegen, in der Regel nimmt er dazu Bezug auf einen aktuellen Mietspiegel. Gemäß § 558a BGB kann der Vermieter zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete jedoch auch ein Sachverständigengutachten heranziehen. Bislang war jedoch nicht entschieden, ob sich der Sachverständige zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die konkrete Mietsache beziehen musste oder aber ein so genanntes „Typengutachten“ ausreicht. Von einem Typengutachten spricht man, wenn das Sachverständigengutachten sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf eine andere, die aber nach Größe und Ausstattung mit der Wohnung des Mieters vergleichbar ist. Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.05.2010 (Az. VIII ZR 122/09) nunmehr entschieden und festgestellt: Ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist auch wirksam, wenn dieses nur mit einem Typengutachten begründet wird.

Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofes erleichtert Vermietern die wirksame Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nicht unerheblich. Für Mieter gilt: Lassen Sie die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen bevor Sie reagieren. Denn sowohl eine unbedachte Zahlung auf ein eigentlich unwirksames Mieterhöhungsverlangen, als auch die Nichtzahlung auf ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gehen zu Ihren Lasten.

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