23. September 2009
Wenn ihr Arbeitgeber seine Einzahlungen in die Betriebsrente vom Brutto des Arbeitnehmers zahlt, wird, da dies bei Kurzarbeit in der Regel sinkt, auch zu weniger Betriebsrente im Alter führen. Jeder Arbeitnehmer sollte sich in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat hierzu genau erkundigen. Kündigt ein Arbeitnehmer, kann er vor Rentenbeginn keinen Ausgleich für Verluste bei der Betriebsrente durch seinen vorzeitigen Ausstieg verlangen. Erst ab Rentenbeginn stehe der Minderbetrag fest. So urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. (Az. 11 Sa 107/08)
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