Kündigung wegen kurzer privater Internetnutzung nicht erlaubt.

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Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.
Arbeitnehmer können nicht einfach so, wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, gekündigt werden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 682/09.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung massiv darunter gelitten hat.
Im vorliegendem Fall, habe ein Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Internet gesurft (um seinen Kontostand bei seiner Bank abzufragen) und das obwohl er eine Mitarbeitererklärung unterschieben hatte, woraufhin er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach Ihm eine ordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht fand die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt und gab somit dem Arbeitnehmer Recht, denn er habe ja nur kurz das Internet für seine privaten Zwecke genutzt und sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit.

Veröffentlicht Mittwoch, den 28. April 2010 um 13:44 von Redaktion

Zugeordnet in aktuelle Neuigkeiten, Arbeitsrecht, Generelle Informationen
Tags arbeitgeber, arbeitnehmer, arbeitsplatz, internetnutzung, landesarbeitsgericht



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