Kronzeugenregelung

11. September 2009

Ab dem 01.09.2009 müssen die "großen Fische" wieder mehr fürchten, dass ihre Machenschaften aufgedeckt werden. Es tritt nämlich eine neue Kronzeugenregelung in Kraft. Danach können bei Straftätern die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, Richter und Richterinnen entweder von Strafe ganz absehen oder aber die zu erwartende Strafe kräftig mildern.

Etwas ähnliches hatten wir schon einmal. Es war ein Motivationsinstrument, um die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Dieses Kronzeugengesetz, welches bis 1999 galt, fand Anwendung auf kriminelle oder terroristische Vereinigungen. Für die "kleinen Fische", also für den normalen Straftäter, gab es vergleichbare Kronzeugenregelungen nicht. Ausnahmen sind hier lediglich bei Geldwäsche und im Betäubungsmittelrecht zu nennen.

Die bedeutendste Vorschrift ist jedoch die aus dem Betäubungsmittelrecht (§ 31 BtMG).

Der alte Satz: "Die kleinen hängt man und die großen lässt man laufen" könnte in Zukunft vielleicht ein bisschen widerlegt werden. Zu hoffen ist es jedenfalls.

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