Kopftuchverbot in Schulen gilt auch für Strickmützen.
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Auch als Ersatz für Kopftücher getragene Strickmützen umfassen das Kopftuchverbot für Lehrer. Maßgeblich ist, ob es sich um einen erkennbaren Ersatz für das Kopftuch handelt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit AZ: 2 AZR 499/08.
Veröffentlicht Freitag, den 23. Oktober 2009 um 09:55 von Redaktion
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Arbeitsrecht
Tags freie meinungsäußerung, kopftuchverbot, lehrer, religionsfreiheit
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