28. April 2009
Der Bundestag hat nunmehr eine klare Regelung hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr getroffen.
Der Anwalt muss sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, wenn er den Mandanten schon außergerichtlich vertreten hat.
Klar geregelt ist auch, dass diese Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich keine Auswirkung hat.
Weitere Informationen:
RVG, siehe den Gesetzentwurf BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717
http://www.bmj.bund.de/
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