1. Juli 2009
Kindergartenbeiträge bzw. andere, damit vergleichbare Zahlungen für die Kinderbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung gelten gem. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07 (KG), als Mehrbedarf des Kindes. Diese Beträge sind in bei den in den Unterhaltstabellen enthaltenen Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Dies gilt nicht für die im Kindergarten oder ähnlichen Einrichtungen entstehenden Verpflegungskosten. Diese sind bereits in der Unterhaltstabelle berücksichtigt.
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