25. November 2011
Das Finanzgericht Kassel entschied mit Urteil vom 22.11.2011, dass Mütter oder Väter, deren Kind vom anderen Elternteil ins außereuropäische Ausland entführt worden sind, nur dann Anspruch auf Kindergeld beibehalten, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung zurück nach Deutschland kehren. Der Anspruch kann demnach nicht fortbestehen, wenn die Entführung schon mehrere Jahre zurückliegt.
In dem vorliegenden Fall klagte eine Mutter, dessen Kinder im Jahr 2002 vom Kindesvater ins nicht europäische Ausland entführt worden sind. Der Kindesvater wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Jahr 2008 beantragte die Mutter der entführten Kinder, die bislang immer noch nicht zurückgekehrt waren, erneut die Festsetzung des Kindergeldes, da diese im Jahr 2003 durch die Familienkasse aufgehoben worden ist. Sie begründete dies mit den Kosten für den ,schon vor der Entführung, festen Wohnsitz der Kinder in ihrem Haushalt. Sie sei die Hauptbezugsperson für sämtliche Bedürfnisse der Kinder gewesen und halte in ihrem Haus immer noch die Zimmer der Kinder frei, für den Fall, dass diese doch noch zurückkehren.
Die Familienkasse lehnte die Zahlung des Kindergeldes ab, weil die Kinder sich seit mittlerweile acht Jahren im Ausland aufhalten sollen und es somit nicht mehr Notwendig ist den Wohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die Kinder sind nun 9, 15 und 18 Jahre alt.
Das Hessische Finanzgericht teilte die Verneinung der Familienkasse in Bezug auf die Voraussetzung eines Inlandswohnsitzes der Kinder für die Zahlung von Kindergeld, da nur dann von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei, wenn der Zeitraum der Rückkehr nicht mehr als sechs Monate beträgt und entschied, dass der Kindesmutter kein Kindergeld mehr zustehe.
Ein Urteil, welches die "schon genug bestrafte" Mutter vermutlich nicht nachvollziehen kann.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im