Kein Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung

29. September 2009

Das Bundessozaialgericht hat entschieden (Urteil vom 22.09.2009; Az.: B 4 AS 13/09), dass Beziehern von Arbeitslosengeld II kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln mit ihm über seine Eingliederung zusteht. In dem entschiedenen Fall hatte der Grundsicherungsträger die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen. Bei der Pflicht der Verwaltung zum Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Hilfebedürftigen, handele es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger steuern solle. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidung, welcher Weg zur Erfüllung dieses Ziel gewählt werde, sei nicht justiziabel. Der Hilfebedürftige erleide insoweit keinen Rechtsverlust, da er das inhaltliche Ergebnis gerichtlich voll überprüfen lassen.

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