Jugendamtsurkunde kann über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus wirken

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Ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind mittels einer Jugendamtsurkunde tituliert worden und enthält diese Urkunde keine zeitliche Befristung, so wirkt sie über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus. Das volljährige Kind kann hieraus vollstrecken. Für den Fall, dass ein höherer Unterhalt beansprucht wird oder der Unterhaltsschuldner keinen oder geringeren Unterhalt leisten möchte, bedarf es im Streitfall eines Abänderungsantrags nach den §§ 238 ff. FamFG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 4 UF 60/09).

Veröffentlicht Mittwoch, den 10. März 2010 um 17:51 von Roland Garbe

Zugeordnet in Familienrecht
Tags jugendamtsurkunde, unterhalt, volljährigkeit



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