Ist eine Balkonreparatur Gemeinschaftssache ?
Nov 09
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Im Allgemeinen müssen sich Reparaturen am Haus alle Teileigentümer des Hauses teilen. Dachreparaturen sind ein klassisches Bespiel dafür. Dies ist jedoch nicht immer so. Das Amtsgericht Oldenburg hat jetzt entschieden, dass ein Eigentümer die Renovierung seines Balkons allein bezahlen muss, wenn die Hauseigentümergemeinschaft das so beschließt. Im Allgemeinen gelten Balkone zwar zum sogenannten Gemeinschaftseigentum für dessen Erhaltung alle Teileigentümer aufzukommen haben, jedoch darf die Hauseigentümergemeinschaft einzelne Dinge davon ausschließen, wenn die Nutzung überwiegend einer Partei zugute kommt. Dies ist im Falle der hier verhandelten Balkonreparatur einer Wohnung innerhalb des Hauses der Fall gewesen. Im Wohnungeigentumsgesetz ist auch geregelt, dass die Kostenverteilung „dem Gebrauch durch den Wohnungseigentümer" Rechnung tragen muss.
Az. 10 C 10016/07
Veröffentlicht Mittwoch, den 25. November 2009 um 10:59 von Redaktion
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Mietrecht
Tags gemeinschaftseigentum, hauseigentümergemeinschaft, kostenverteilung eigentumswohnung
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