Höhe der Regelleistung nach dem SGB II verfassungswidrig

26. Februar 2010

Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.

Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.

Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.

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