2. Februar 2010
Der uneheliche Vater eines Kindes darf nach der Trennung von seiner Familie nicht schlechter gestellt sein, als ein ehelicher Vater. Das bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof. Eine Schlechterstellung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Mutter und Vater stritten um das gemeinsame Sorgerecht des Kindes, das nach einem Urteil des Amtsgerichtes Köln nur der Mutter zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil unter Verweis auf § 1626 a BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Paare nur durch Zustimmung der Mutter nach § 1672 entstehen kann. Der Vater zog vor den europäischen Gerichtshof, berief sich auf das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 14 und siegte. Da durch den Kontakt zum Vater ein Schaden für das Kind auszuschließen sei, spräche nichts gegen eine Gleichbehandlung mit dem Vorgehen bei verheirateten Vätern.
Urteil vom 3.12.2009 Europäischer Gerichtshof Az. 22028/04
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