Gewinnzusagen im Internet
Nov 09
18
Wenn Sie jetzt den vermeintlichen Gewinn einklagen wollen, haben Sie wenig Aussicht auf Erfolg. Versucht hatte es ein Internetnutzer und scheiterte jetzt vor dem Landgericht Köln. Das Gericht sah die Einblendung als flüchtige Werbeeinblendung, die im Zusammenhang mit der Folgeseite zu sehen sei. Auf dieser Folgeseite wurde schnell klar, dass man erst noch an einem Gewinnspiel teilnehmen musste, also bisher nichts gewonnen hat. Das Gericht meinte, dass bei objektiver Betrachtung, die gesamte Mitteilung der Aufmacherseite und der Folgeseite nicht als Gewinnzusage zu werten sei. Es bleibt dem genervten Internet Nutzer also weiterhin nur, diese lästigen Werbeseiten und popp-up Fenster weg zu clicken.
Az. 2O 120/08
Veröffentlicht Mittwoch, den 18. November 2009 um 16:25 von Redaktion
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Internetrecht
Tags gewinn einklagen, gewinnspiele, gewinnzusagen im internet, internetrecht
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