Gewerbe in der Mietwohnung

19. Juli 2009

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 14. 7. 2009 (Az.: VIII ZR 165/08) entschieden, dass ein Vermieter von "zu Wohnzwecken" vermieteter Räume verpflichtet sein kann, seine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilten. In dem entschiedenen Fall ist der Mieter als Immobilienmakler tätig und betreibt seine Tätigkeit von der angemieteten Wohnung aus. Der BGH entscheid, dass der Vermieter die Erlaubnis zu einer solchen Nutzung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehren kann, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.

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