Geschenkt ist nicht gleich geschenkt.

Feb 10
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Geld zurück, Geld einstecken
Der BGH hat jetzt die Rückforderungen von schwiegerelterlichen Zuwendungen erleichtert. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern vom Schwiegersohn, nach dem Scheitern der Ehe mit der Tochter, geschenktes Geld zurückverlangt. Die beiden hatten nach der Geburt ihres ersten Kindes 1994 im Jahre 1997 geheiratet und im Jahre 1999 ein zweites eheliches Kind geboren. Im Jahre 2002 trennten sich die Eheleute und vereinbarten im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 den Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden und der Beklagte verblieb in der seinerzeit durch die von den Schwiegereltern mitfinanzierten Eigentumswohnung. Jetzt forderten die Schwiegereltern Geld zurück. Dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen den Tatbestand einer nichtrevidierbaren Schenkung erfüllen, mochte sich der Senat nicht anschließen und entschied, dass durch die Scheidung die „Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung entfallen sei. Dies wird eine Welle von Rückforderungen von Geschenken nach gescheiterten Ehen zur Folge haben. Wir dürfen gespannt bleiben.
BGH XII ZR 189/06

Veröffentlicht Freitag, den 5. Februar 2010 um 13:56 von Redaktion

Zugeordnet in Familienrecht
Tags ehescheidung, elterngeschenke zur hochzeit, rückforderung, rückzahlung von geschenken



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