Germanwings war zu dreist

24. Dezember 2009

Fluglinien dürfen keine übermäßig hohen Bearbeitungsgebühren nehmen, wenn bei der Abbuchung von Flugpreisen von Kundenkonten etwas schief geht. Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die Unkostenpauschale der Germanwings in dieser Sache nicht zulässig sei.

Die Fluggesellschaft hatte 50 Euro Rückbuchungsgebühren verlangt, weil eine Zahlung per Kreditkarte oder ein Bankeinzug nicht gelungen war. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein Verwaltungsaufwand in dieser Höher unmöglich entstanden sein konnte und Rücklastschriftgebühren der Banken viel geringer seien. Fluggesellschaften versuchen ja oftmals mit zusätzlichen „Gebühren“ für all mögliche Dinge an das Geld ihrer Kunden zu kommen. In vielen Fällen hat dann der ausgewiesene Flugpreis mit den tatsächlich vom Kunden zu zahlenden Endpreis für einen Flug nur noch wenig zu tun. Wie viel Germanwings im vorliegenden Fall denn nun als Bearbeitungskosten verlangen darf, ließ der Bundesgerichtshof jedoch offen.

Az. XA ZR40/08

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