Gemeinsame Geburtstags- und Firmenjubiläumsfeier stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar

14. November 2011

Rechtsanwalt Redaktion A. Wagner

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied rechtskräftig, dass eine Veranstaltung, die gleichzeitig zur Feier des runden Geburtstages des Unternehmers, sowie zum Firmenjubiläum für Geschäftspartner und Mitarbeiter gegeben wird, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, da die Ausgaben dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegen. Die Kosten stellen gemischt veranlasste Aufwendungen dar, die sich aus betrieblichen und auch privaten Gründen der Feier ergeben und dessen Trennung in einen betrieblich und privat veranlassten Teil nicht möglich sind.

In dem vorliegenden Fall veranlasste ein Geschäftsführer einer GmbH eine Veranstaltung anlässlich seines 50.ten Geburtstages, sowie des fünfjährigen Firmenjubiläums und lud dazu Geschäftspartner und Mitarbeiter des Unternehmens ein. Das Unternehmen wollte die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, da sie keine privaten Freunde eingeladen hatten.

Das Finanzgericht qualifizierte die Kosten für diese Feier jedoch als gemischt veranlasste Aufwendungen und sah die Feier als Aufwendungen der privaten Lebensführung und nicht als Betriebsausgabe an, da eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter besitzt. Demnach greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot, da eine Aufteilung der Kosten in privat veranlassten und betrieblich veranlassten Teil, aufgrund der engen Zusammenwirkung von privaten und betrieblichen Gründen, nicht möglich ist. Dieses schließt auch einen teilweisen Abzug der Kosten als Betriebsausgabe aus und deutet eher auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hin.

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