10. Januar 2012
Der Bundesgerichtshof nahm erneut Stellung zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraumverhältnis.
In dem vorliegenden Fall enthielt die Heizkostenabrechnung des Vermieters sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Der Mieter konnte mit dieser Abrechnungsform nichts anfangen und erhob Klage.
Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht, da einem Vermieter nicht angelastet werden kann, das die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind. So genügt die vom Vermieter erstellte Heizkostenabrechnung der formellen Wirksamkeit. Diese ist dann gegeben, wenn sie den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht und wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter diese Vorschrift mitzuteilen oder zu erläutern.
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