Farbwahlklausel im Mietvertrag

5. Oktober 2009

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen, welche das "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst unwirskam. Der Bundesgerichtshof sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist. Der Mieter werde durch die Klausel schon während der Mietzeit zur Dekoration mit einer vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereich eingeschränkt (Urteil vom 23. 9. 2009, Az.: VIII ZR 344/08).

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