„Farbwahlklausel“ birgt gute Nachrichten für Mieter: Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sind oft unzulässig

21. Januar 2010

Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl mietvertraglicher Standardabreden, welche so genannte „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter abwälzen, für unzulässig erklärt. Mit seiner neusten Entscheidung vom 20.01.2010 (Az. VIII ZR 50/09) hat der Bundesgerichtshof seine mieterfreundliche Rechtsprechung fortgeführt und erweitert:

Grundsätzlich ist die Instandhaltung und Renovierung der Mietsache während der Mietzeit keineswegs Mieterpflicht sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Pflicht des Vermieters.

Die weit verbreitete Praxis, die gesetzliche Regelung durch vertragliche Abreden im Mietvertrag abzuändern und die Pflicht zu Schönheitsreparaturen dem Mieter aufzuerlegen ist jedoch grundsätzlich zulässig. Die entsprechenden Klauseln unterliegen jedoch einer sehr strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner neusten Entscheidung vom 20.01.2010 (Az. VIII ZR 50/09) entschieden, dass eine so genannte „Farbwahlklausel“ im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen unzulässig ist. Vorliegend sollte der Mieter durch den Mietvertrag dazu verpflichtet werden, bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bestimmte Stellen der Wohnung ausschließlich in der Farbe weiß zu lackieren. Der Bundesgerichtshof sah in dieser vertraglichen Verpflichtung eine unzulässige Einschränkung des persönlichen Lebensbereichs des Mieters.

Der Bundesgerichtshof geht in seiner neuesten Entscheidung noch einen Schritt weiter und erklärt bei Verwendung der unzulässige Farbvorgabeklausel sogar die gesamte Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für unwirksam, womit dieser zu keinerlei Vornahme von Schönheitsreparaturen mehr verpflichtet war.

Fazit für Mieter und Vermieter: Überprüfen Sie die Klausel zu Schönheitsreparaturen in den Mietverträgen genau, bereits eine einzige unzulässige Klausel kann zur Unwirksamkeit der gesamten Abrede führen.

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