25. Juni 2009
Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann dann ausgegangen werden, wenn ein solches Verhalten von dem Betroffenen selbst eingeräumt wird. In dies nicht der Fall, darf der Führerschein nur dann eingezogen werden, wenn die Behörde den Konsum von Cannabis zweifelsfrei nachweisen kann.
Als Nachweis des Konsums von Cannabis eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukte THC-Carbonsäure nur dann, wenn die festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet die bei einmaliger Aufnahme von Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann.
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