Einspruch durch Computer-Fax unwirksam.
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ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Nach Angaben des Klägers habe der die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten. Das Finanzamt legte einen Sendebericht vor.
In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme.
Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam.
Bei der Übermittlung durch ein Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde.
Der 6. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Es sei in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur ggf. verzichtet werden kann.
In einem anderen Fall hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Köln am 11.März.2009 entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur soll sicher gestellt werden, dass ein elektronisches Dokument tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist.
Diese wird allerdings kaum im elektronischen Rechtsverkehr angenommen, obwohl sie dort vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.
Dies wirkt sich meist negativ auf den Kläger aus.
Finanzgericht Köln (6 K 3931/08)
Veröffentlicht Mittwoch, den 3. März 2010 um 08:52 von Redaktion
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Steuerrecht
Tags einspruch, einspruchsentscheidung, finanzamt, steuerrecht, zusendung entscheidung
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