14. Mai 2009
Eine nach der Stellung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zugeflossene Einkommensteuererstattung stellt zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II und nicht Vermögen nach § 12 SGB II dar. Die Einkommensteuererstattung kann daher als sog. einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses angerechnet und auf die Monate danach anteilmäßig verteilt werden. So das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 16.12.2008 (Az.: B 4 AS 48/07 R).
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